Ballonbetrieb-Operation (OPS)

Ballonbetrieb - Operation (OPS)

Gewerblich oder Kostenteilung
neue Festlegungen durch die VO(EU) 2018/395

 VERORDNUNG (EU) 2018/395
Zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen


Vorbemerkungen der Verordnung:
Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung erfüllen.

In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Ballonen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese Vorschriften sollten sich auf die allgemeinen Vorschriften für den Flugbetrieb in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission gründen, jedoch neu gegliedert und vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie angemessen sind und ihnen ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, und gleichzeitig eine sichere Durchführung des Flugbetriebs mit Ballonen gewährleisten.
Die spezifischen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sollten sich jedoch nicht auf Anforderungen bezüglich der Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstrecken, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten, sondern übergreifend für sämtliche derartige Tätigkeiten gelten. Hinsichtlich der Aufsicht sollten daher die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Ballonen gelten.
Um Fahrgäste in Ballonen zusätzlich zu schützen, sollten für Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, bestimmte zusätzliche Anforderungen vorgesehen werden, die zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gelten sollten.
Diese zusätzlichen Anforderungen (Teilabschnitt ADD der VO) sollten dem weniger komplexen Charakter des gewerblichen Flugbetriebs mit Ballonen im Vergleich zu anderen Arten der gewerblichen Luftfahrt Rechnung tragen, verhältnismäßig sein und sich auf einen risikobasierten Ansatz stützen. Es ist daher angezeigt, das Erfordernis eines Zeugnisses für gewerbliche Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durch die Pflicht zur vorherigen Abgabe einer Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zu ersetzen und detaillierte Vorschriften für die Abgabe solcher Erklärungen sowie bestimmte andere zusätzliche Anforderungen festzulegen.
Jedoch sollten in Anbetracht des vergleichsweise geringen Komplexitätsgrads und angesichts eines risikobasierten Ansatzes bestimmte Betreiber, die mit gewerblichem Flugbetrieb mit Ballonen befasst sind, von der Anforderung der Zeugniserteilung und diesen zusätzlichen Anforderungen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Abgabe einer Erklärung, ausgenommen werden. Sie sollten stattdessen nur den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, die für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Flugbetrieb mit Ballonen gelten.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und jede Unterbrechung bei der Einführung der in dieser Verordnung festgelegten neuen besonderen Regelung für den Flugbetrieb mit Ballonen so weit wie möglich zu vermeiden, sollten alle Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen im Einklang mit den geltenden Vorschriften vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden, weiterhin gültig bleiben und für einen befristeten Zeitraum als eine gemäß dieser Verordnung abgegebene Erklärung angesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten alle Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, eine Erklärung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung abgeben.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und allen betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regelung zu geben, sollte diese Verordnung erst ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten.

Zusammenfassung der einzelnen Regelungen:
Im Wesentlichen gibt es seit 08.04.2019 zwei Arten zum Betrieb von Ballonen

1.  Nichtgewerblicher Betrieb (Teilabschnitt BAS der VO 395) von Ballonen mit vier oder weniger
       Insassen (einschließlich Pilot!) auf Kostenteilungsbasis oder

2.   Gewerblicher Betrieb (Teilabschnitt ADD der VO 395)

•   
Nichtgewerblicher Betrieb:
Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis von vier oder weniger Personen, einschließlich des Piloten, vorausgesetzt, dass die direkten Kosten der Ballonfahrt und ein „angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons“ von allen diesen Personen geteilt werden
(eine maximale Größe des Ballons ist hier nicht festgelegt - es dürfen eben nur insgesamt 4 Insassen incl. Pilot an Bord sein!)
Die Kosten müssen von allen Insassen getragen werden; d.h. auch der Pilot muss einen Teil der Kosten tragen - die Kosten müssen allerdings nicht zwingend zu gleichen Teilen getragen werden)

•   
Gewerblicher Betrieb:
Jeder Ballon
mit mehr als vier Insassen einschließlich Pilot aber auch jeder Ballon mit vier oder weniger Personen, einschließlich des Piloten sofern hier nicht auf Kostenteilungsbasis gefahren wird sondern „ein normaler üblicher Fahrpreis“ verlangt wird.
Neben diesen beiden „Hauptgruppen“ sind noch einige Varianten zum nichtgewerblichen Betrieb eines Ballons möglich:

„Wettbewerbsfahrten oder Schaufahrten“ unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Fahrten beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten der Ballonfahrt und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen;
Begriffsbestimmung „Wettbewerbsfahrt“ (competition flight):
Jeder Flugbetrieb mit einem Ballon zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von Rennen oder Wettbewerben
Begriffsbestimmung „Schaufahrt“ (flying display):
Jeder Flugbetrieb mit einem Ballon, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von der angekündigten Veranstaltung

 „Einführungsfahrten“ mit vier Personen oder weniger, einschließlich des Piloten, und Fahrten zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, die entweder von einer Ausbildungsorganisation (ATO) mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation (z.B. Ballonverein) durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Ballon von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, die Fahrt keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Fahrten nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;
Einführungsfahrten dürfen nur nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden und müssen in Bezug auf ihre Sicherheit von einer durch die Organisation entsprechend bestimmten Person beaufsichtigt werden.

Begriffsbestimmung

„Einführungsfahrt“ (introductory flight):

Jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation (z.B. Ballonverein) zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;



„Schulungsfahrten“ , die von einer Ausbildungsorganisation (ATO) durchgeführt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zugelassen ist.

Die VO 2018/395 trifft im Teilabschnitt BAS Festlegungen die von allen Ballonfahrern (also auch den nichtgewerblichen) einzuhalten sind. Im Teilabschnitt ADD werden dann die Festlegungen getroffen, die von Gewerblichen zusätzlich einzuhalten sind.

Hier stichpunktartig einige Regelungen:

Schutzkleidung:
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass alle Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle ausreichende Schutzkleidung tragen (lange Ärmel und lange Hosen, festes Schuhwerk, Handschuhe)
Unterweisung der Fahrgäste:
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass die Fahrgäste vor oder wenn nötig während der Fahrt Unterweisungen über die normalen, die außergewöhnlichen und die Notverfahren erhalten.
Fahrtvorbereitung:
Studium der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und-vorhersagen
Planung einer alternativen Vorgehensweise für den Fall, dass die Fahrt nicht wie geplant abgeschlossen werden kann
Prüfung, ob die Bedingungen im Rahmen des Betriebshandbuches des Ballonherstellers liegen
Prüfung, ob das Wetter am Einsatzort einen sichern Start ermöglicht (Messeinrichtung für Windrichtung und -geschwindigkeit am Startplatz)
Pilotenrückhaltesystem:
Jeder Ballon, der mit einem getrennten Abteil für den Piloten ausgestattet ist (und) oder ein Drehventil hat, muss mit einem Pilotenrückhaltesystem ausgestattet sein. Das Rückhaltesystem muss der Pilot - zumindest- bei der Landung anlegen.
Nachtfahrten:
Für Heißluftballone sind Landungen außer in Notfällen nachts untersagt. Gasballone dürfen nachts „vorsorgliche“ Landungen machen.
Ballone dürfen nachts nur starten, wenn ausreichen Gas oder Ballast mitgeführt wird um tagsüber zu landen.
Spezialisierter Ballonbetrieb:
Der neue Begriff „Spezialisierter Ballonbetrieb“ wird eingeführt.
Darunter wird z.B. das anheben externer Lasten(z.B. Drachenflieger) oder das Betreten oder Verlassen von Personen während der Fahrt (Fallschirmspringer) verstanden. Darüber hinaus werden unter diesem Begriff auch Flüge mit Sonderveranstaltungen einschließlich Flugvorführungen und Wettbewerbsflüge aufgeführt.
Für diesen Ballonbetrieb wie z.B. das Absetzten von Fallschirmspringern muss eine Risikobewertung durchgeführt und eine Klarliste verwendet werden.
Fahrten über Wasser:
Bei Fahrten über Wasser (das wird nicht näher ausgeführt) hat der verantwortliche Pilot vorab eine Risikobewertung durchzuführen und ggf. Überlebensausrüstungen mitzuführen.

Zusätzliche Anforderungen beim gewerblichen Betrieb:
Der Betreiber hat Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb festzuglegen.
Hierzu ist ein Betriebshandbuch zu erstellen. Hier ist auch ein Managementsystem für den Betrieb und Anforderungen an das Personal mit darzulegen.
Der „kleinste Betreiber“ kann ein 1-Mann Betrieb sein; d.h. alle Funktionen können von einer entsprechend qualifizierten Person bekleidet werden.

Kraftstoff- oder Ballastmenge:
In einem Flugdurchführungsplan muss die Berechnung der Kraftstoff- oder Ballastmenge für die Fahrt berechnet und dokumentiert werden.
Fahrleistungen und Betriebsgrenzen:
Der Betreiber muss ein System einrichten, mit der die im Betriebshandbuch des Ballons festgelegten Betriebsgrenzen eingehalten werden (Tragkraftberechnung)
Schulungen und Überprüfungen:
Alle Flugbesatzungsmitglieder haben alle 2 Jahre eine Fahrt- und Bodenschulung zu absolvieren. Bei Ballonen mit mehr als 19 Fahrgästen muss z.B. ein weiteres Besatzungsmitglied an Bord sein.
Der gewerblich eingesetzte Pilot muss
•    alle 24 Kalendermonate eine Befähigungsüberprüfung durch einen Prüfer machen und

•    alle 36 Monate ein Erste-Hilfe-Training und eine Einweisung in den Gebrauch des  Feuerlöschers             absolvieren.


Künftig ist für die neuen Luftfafhrtunternehmen mit Ballonen keine Betriebsgenehmigung mehr erforderlich.
Mit der Verordnung wird die „Declaration“ eingeführt. Das bedeutet, dass der Betreiber anhand eines Formblattes der zuständigen Landesluftfahrbehörde mit eine Erklärung darlegt, dass er gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführt.
Mit der Erklärung bestätigt der Betreiber aber auch, dass er alle Anforderungen dazu erfüllt und insbesondere ein entsprechendes Betriebshandbuch vorhält.
Die Luftfahrbehörde sollte dann binnen Jahresfrist kommen und kontrollieren, ob wirklich alles vorhanden ist.

Zum Zeitpunkt des Beginns der gewerblichen Ballonfahrt muss der verantwortliche Pilot (PIC) folgende Voraussetzungen erfüllen:
•    Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer nach BOP.ADD.315 (alle 24 Monate)
•    Erste-Hilfe Training nach AMC1.BOP.ADD 310 (alle 36 Monate)
•    Einweisung in den Gebrauch von Feuerlöschern nach AMC1.BOP.ADD 310 (alle 36 Monate)
•    Ein Betriebshandbuch für das Unternehmen


Wichtig ist es für gewerbliche aber auch für nichtgewerblichen Ballonfahrer die VO 395 zusammen mit den AMC (Ausführungsbestimmungen) zu lesen. Details sind oftmals in den AMC dargelegt.

Bemerkung:
Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur eine zusammenfassende Hinführung zu den neuen Vorschriften für den Ballonbetrieb (OPS) sein.

Details können in der Verordnung und in den AMC dazu nachgelesen werden denn das Thema betrifft alle Ballonfahrer und Vereine.


August 2020 /Josef Stöhr


Hinweis:

Für die Mitglieder des DFSV (Deutscher Freiballonsportverband) habe ich zusammen mit Axel Ockelmann im März 2019  ein "Musterhandbuch" für den gewerblichen Betrieb präsentiert!

Das Handbuch wurde im Juni 2021 aktualisiert.

Dieses Handbuch mit der inzwischen 1. Aktualisierung können alle Mitglieder im DFSV bei mir anfordern.

Präsentation zur VO (EU) 2018/395 bei der DFSV Sicherheiskonferenz 2019



Downloads:

VO (EU) 2018/395 mit Einarbeitung BFCL und den AMC/GM in Deutsch

AMC I (deutsche Übersetzung - Definitionen nichtgewerbliche Tärtigkeiten)

AMC II (deutsche Übersetzung)

EASA Balloon Rule Book


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